“In der Dunkelkammer der Justiz”: Unter diesem Titel ging Carlos Hanimann in der “Republik” der Frage nach, weshalb Zwangsmassnahmengerichte unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.
Der Autgor befragte den Richter Thomas Müller:
“Wenn man ihn fragt, warum eigentlich die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nicht öffentlich seien, antwortet er wie selbstverständlich: «Weil der Gesetzgeber es vorgibt.»
Der Hintergrund ist einleuchtend: «Bis zum rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung», sagt Müller. «Wenn jemand dem Zwangsmassnahmengericht vorgeführt wird, gibt es aber erst einen Tatverdacht.» Zu diesem Zeitpunkt existiert noch keine Anklageschrift, es ist noch nicht mal klar, was genau geschehen ist. «Der Ausschluss der Öffentlichkeit dient also in diesem Fall auch dem Schutz des Täters, der ja vielleicht gar kein Täter ist – und zu Unrecht verhaftet wurde.»
(…) Der Haftrichter urteilt nicht darüber, was geschehen ist. Er klärt nicht, ob einer schuldig ist oder nicht. Sondern lediglich, ob er während der Strafuntersuchung in Haft bleiben muss. Zentral sind dafür zwei Fragen: Liegt ein Tatverdacht vor? Und gibt es einen Haftgrund, also: Könnte der Beschuldigte fliehen, sich mit anderen absprechen, Zeugen oder Opfer unter Druck setzen?”
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